— 379 — Für Erhebung und Ablieferung von Werthpapieren erhält der Notar nach Maßgabe des Kurswerthes die Hälfte der vorstehenden Gebühren. Die Gebühr für Erhebung und Ablieferung von Geldern kann von diesen bei der Ablieferung entnommen werden. 26. Muß zur Erledigung des Auftrags a) eine der unter Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11, 12, 15 und 24 be- zeichneten Amtshandlungen außerhalb der Geschäftsstelle des Notars oder b) eine dieser oder der unter Nr. 17 bezeichneten Amtshand- lungen an einem Sonn= oder Feiertage oder ganz oder theilweise in der Zeit von abends 7 Uhr bis morgens 8 Uhr vorgenommen werden, so kann der Notar eine Zuschlags- gebühr von 3— 8% beanspruchen. Die Zuschlagsgebühr darf nur einmal gefordert werden, auch wenn mehrere Erhöhungsgründe bei derselben Handlung zugleich vorliegen. Kann die Zuschlagsgebühr nur aus dem im ersten Absatze unter a angegebenen Grunde beansprucht werden, so kommen daneben Tagegelder nur insoweit in Ansatz, als sie die Zuschlagsgebühr übersteigen. 27. Der Notar kann die Gebühr um die Hälfte erhöhen, wenn er das Geschäft in einer anderen als der deutschen Sprache vorgenommen oder wenn bei der Amtshandlung ein Betheiligter unter Zuziehung eines Dolmetschers gehandelt hat, oder wenn Beides zugleich geschehen ist. Die bei Nr. 26 geordnete Zuschlagsgebühr wird nicht erhöht. Abschnitt JII. Auslagen. 28. Als Auslagen darf der Notar erheben: a) die Schreibgebühren nach Maßgabe der für die Gerichte geltenden Vorschriften, vorbehältlich der Bestimmung bei Nr. 16 Absatz 5; b) den von ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen verwendeten Urkundenstempel;