— 380 — c) die Post= und Telegraphengebühren; 0) die Bestellgebühren und Botenlöhne; e) die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter entstehenden Kosten; f) die ihm bei Amtshandlungen außerhalb der Geschäftsstelle zustehenden Tagegelder und Reisekosten oder Wegegebühren; 8) die Gebühren, Tagegelder und Reisekosten des zweiten Notars und der zur Beurkundung zugezogenen Zeugen sowie die an Behörden oder an andere Beamte für deren Thätigkeit zu zahlenden Beträge; h) die Gebühren und Auslagen von Dolmetschern, Schätzern oder anderen Sachverständigen. 29. Für die Bestellung eines Schriftstücks darf der Notar erheben, und zwar: a) für die Bestellung zur Post b) für die Bestellung unmittelbar an den Adressaten innerhalb des Bezirks der Gemeinde, in welcher der Notar seine ordent— liche Geschäftsstelle hat c) für die Bestellung unmittelbar an den Adressaten außerhalb dieses Gemeindebezirks Botenlöhne können nur angesetzt werden, wenn die Dringlich- keit der Sache ohne Verschulden des Notars die Besorgung durch einen besonderen Lohnboten erforderte. 30. Für Besorgung von Geschäften außerhalb der Geschäftsstelle erhält der Notar: A. wenn er sich an eine Stelle begeben muß, die mindestens zwei Kilometer von den Grenzen seines Wohnortes entfernt liegt, I. an Tagegeldern II. für ein Nachtquartier III. an Fuhrkosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, 1. wenn die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden kann, für das Kilometer und für jeden Zu= und Abgang, beides zusammen 2. anderenfalls. .. für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßen- verbindung. 12.4, 5.4, 13.4 3.4. 60 4