— 382 — sind alsdann auf die mehreren Amtshandlungen und auf die ver— schiedenen Personen angemessen zu vertheilen. Jeder von mehreren Auftraggebern haftet dem Notar für den Betrag, der bei abgesonderter Ausführung seines Auftrages erwachsen wäre; die Mitverhaftung der anderen Auftraggeber kann dem Notar gegenüber nicht geltend gemacht werden. D. Wird der Notar um eine Amtshandlung angegangen, während er sich außerhalb seines Wohnortes befindet, und tritt er die Reise oder den Weg von dort aus an, so finden die Bestimmungen unter A bis C entsprechende Anwendung. E. Als Wohnort im Sinne der Bestimmungen unter A bisD gilt der Ort, wo der Notar seine ordentliche Geschäftsstelle hat. 31. Der gemäß den §§ 17, 18 oder 34 der Notariatsordnung zuge- zogene zweite Notar erhält a) eine Stundengebühr von 534 für jede angefangene Stunde, wenn aber die Gebühr des ersten Notars weniger beträgt, nur diese geringere Gebühr, und für den ganzen Tag nicht mehr als 20.4 als aufgewendet gilt die Zeit von da ab, wo der zweite Notar sich anschickt, mit dem ersten zusammenzutreffen, bis dahin, wo er zur Wiederaufnahme seiner Geschäfte in der Lage sein würde. Die Gebühr wird um die Hälfte erhöht, soweit der zweite Notar an einem Sonn= oder Feiertage oder in der Zeit von abends 7 Uhr bis morgens 8 Uhr zugezogen ist; die Bestimmungen bei Nr. 26 Absatz 2 und 3 finden Anwendung. b) Tagegelder und Reisekosten nach den Bestimmungen unter Nr. 30 A., C bis E. Ist der erste Notar in der Lage, zu einer Reise, die auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen nicht gemacht werden kann, ein Fuhrwerk zu benutzen, so ist in Betreff des zweiten Notars, wenn dieser in demselben Orte seine Geschäftsstelle hat, wie der erste, ein besonderer Ansatz an Fuhrkosten nicht statthaft. 32. Der gemäß den §§ 17, 18 oder 34 der Notariatsordnung zuge- zogene Zeuge erhält, vorbehältlich besonderer Vereinbarung mit dem Notar oder mit dessen Auftraggeber, a) für jede angefangene Stunde der zwischen Beginn und Schluß der notariellen Amtshandlung inneliegenden Zeit