Zu § 51. – 390 Gestalt sind die letzten Willen und Erbverträge nach der Zeit der Errichtung geordnet in einem thunlichst feuersicheren, besonders verschließbaren Behältnisse aufzubewahren. Auf Verlangen des Auftraggebers sind in der gleichen Weise auch andere Urkunden zu verwahren. Zu Spalte 6 des Geschäftsregisters ist darüber Vermerk zu bringen. Nachträge zu früher vom Notar beurkundeten letzten Willen oder Erbverträgen werden mit diesen zusammen in demselben Umschlage verwahrt. In dem gemäß § 32 Absatz 2 anzulegenden Verzeichnisse ist die Errichtung des Nachtrages beim Namen des Errichters zu vermerken und Nummer und Jahrgang des Geschäftsregisters bezüglich des Nachtrages beizufügen. Die Bestimmungen in Absatz 1 bis 3 finden auf letzte Willen, Erbverträge oder andere Urkunden, die vor dem Inkrafttreten der Notariatsordnung errichtet worden sind, entsprechende Anwendung. Nach der Eröffnung werden die letzten Willen und Erbverträge in der in § 33 Absatz 2 angegebenen Weise zu den übrigen Akten genommen. #35. Dem in § 55 Absatz 3 der Notariatsordnung vorgeschriebenen Vermerke sind die Buchstaben: G. R. — Geschäftsregister und der Jahrgang des Registers (z. B. G. R. 51. 1892) beizufügen. 36. In Betreff der Führung des Protestregisters und des Beglaubigungsregisters bewendet es bei den bestehenden Vorschriften (Art. 90 der Wechselordnung; § 19 der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Beglaubigung von Privaturkunden be- treffend, vom 5. November 1890). §# 37. Die Ertheilung jeder Ausfertigung und Abschrift ist auf der Urschrift des Protokolles oder auf einem damit zu verbindenden Bogen unter Angabe des Empfängers und des Aushändigungstages zu vermerken. Hat ein bereits abgeschlossenes Protokoll durch ein späteres Protokoll Zusätze, Be- richtigungen oder Aenderungen erfahren, so darf der Notar nur von beiden Protokollen zusammen eine Ausfertigung oder eine einfache Abschrift ertheilen. Einfache Abschriften sind am Kopfe mit der Bezeichnung: „Abschrift“ zu versehen. Lehnt der Notar die Ertheilung einer Ausfertigung oder Abschrift ab, so hat er den Antragsteller von den Gründen mündlich oder schriftlich zu benachrichtigen. # 38. Der Notar soll sich bei Ertheilung einer Ausfertigung folgender Formel be- dienen: „Vorstehende Ausfertigung wird dem N. N. ertheilt. (Ort, Tag, Monat und Jahr.) A. B., (Siegel.) K. Sächs. Notar.“