— 406 — C. Reisekosten. &6. Sovweit Eisenbahnen, Dampfschiffe und Fahrposten benutzt werden können, ist dem Feldmesser das tarifmäßige Fahrgeld — bei Eisenbahnen nach dem Tarif zweiter Klasse und bei Dampfschiffen nach dem Tarif des ersten Platzes — sowie die Zu= und Abgangszeit zu vergüten. Auch ist dem Feldmesser für jeden Zu= und jeden Abgang zu und von Eisenbahnen, Dampfschiffen und Posten ein Betrag von fünfundsiebzig Pfennig (75 0) zu gewähren. . Sovweit die im § 6 erwähnten Beförderungsmittel nicht benutzt werden können, wird dem Feldmesser als Ersatz seines Aufwandes für Reisefortkommen sowohl bei der Hin= als auch bei der Rückreise das Kilometer mit vierzig Pfennig (40 4, vergütet. Jedes angefangene Kilometer ist für ein volles zu rechnen. ##. Hat der Feldmesser Gelegenheit mit einer bei dem Geschäfte betheiligten Person zu fahren, ohne daß von ihm ein Betrag zu dem Fahrgelde verlangt wird, so ist er berechtigt, ein Fünftheil desjenigen Betrages in Ansatz zu bringen, welcher sich bei Berechnung des Aufwandes für Reisefortkommen bei der Hin= oder Rückreise nach § 7 ergeben würde. 6#9. Neben den in den §8 6 bis 8 bestimmten Vergütungen kann der Feldmesser den Verlag an Ueberfracht, nicht aber sonstige durch die Reise veranlaßte Ausgaben an Brücken= und Trinkgeldern, für Transport der Instrumente 2c. in Ansatz bringen. * 10. Die Zeit, welche der Feldmesser auf eine Reise, einschließlich der dabei vorkommenden Zu= und Abgänge zu und von Eisenbahnen, Dampfschiffen und Posten verwendet, ist ihm als Arbeitszeit nach den im § 3 enthaltenen Bestimmungen zu ver- güten. Dabei ist, soweit Eisenbahnen, Dampfschiffe oder Posten benutzt werden, die wirklich verbrachte Reisezeit, im übrigen für jedes Kilometer ein Zehntheil (0,1) Stunde in Ansatz zu bringen. –#11. Wenn der Feldmesser auf einer Reise an einem oder an mehreren Orten verschiedene Arbeiten ausführt, so sind die Reisekosten auf die einzelnen Arbeiten ver- hältnißmäßig zu vertheilen. Für jede solcher Arbeiten eine Hin= und Rückreise in Ansatz zu bringen, ist nicht gestattet. *12. Bei einer Arbeit, welche sachgemäß ohne Unterbrechung zu vollenden ist, kann, soweit nicht nach § 4 Absatz 3 der gegenwärtigen Taxordnung etwas Anderes zu-