— 406 — gelassen wird, oder von der Behörde oder den Betheiligten etwas Anderes angeordnet oder verlangt wird, der Feldmesser nur eine Hin- und Rückreise in Rechnung stellen. Doch soll es ihm bei Arbeiten, welche länger als vierzehn Tage dauern, gestattet sein, sofern dies ohne Nachtheil für die begonnene Arbeit geschehen kann, nach je vierzehn Tagen nach seinem Wohnort sich zu begeben und die Reisekosten für die Hin- und Rück— reise nach vorstehenden Bestimmungen in Ansatz zu bringen. D. Schreiblöhne und Verläge. 13. Für Rein= und Abschriften sind für den Bogen — 4 60 4, = ein Blattn —— . 30 5. die einzelne Seie —— 15 é5 den halb gebrochen geschriebenen Bogen —— . 40 é5 das halb gebrochen geschriebene Blaat —. 20 5 die halb gebrochen geschriebene Seiit —. 10 anzusetzen. Jede Seite muß bei gewöhnlicher Schrift 24 Zeilen, bei Tabellen außer dem Kopfe 20 Zeilen enthalten. # 14. Verläge für Menselblattkopien, Zeichenpapier, Buchbinderlöhne, Brief= und Packetporto, Gerichtskosten, Stempelmarken rc. sind dem Feldmesser zu erstatten. Der- selbe kann an Bestellgebühren in Ansatz bringen: 10 4x für ein Packet, eine Postauftrags= oder Nachnahmesendung zur Post, sowie — -ß- 20 für eine Frachtbestellung zum Eisenbahngüterboden. Dagegen sind Ansätze von Auslagen für Anschaffung und Unterhaltung von Meß- instrumenten, Schreibmaterialien, Siegellack, Bindfaden sowie von Arbeitszeit für das Anlegen und Foliren der Akten nicht statthaft. s15. Insoweit nicht zwischen den Betheiligten und dem Feldmesser etwas Anderes vereinbart worden ist, sind dem letzteren die Maßzieher von den Betheiligten auf ihre Kosten zu stellen. Wird aber die Annahme der Maßzieher dem Feldmesser überlassen, so hat er die Löhnung derselben in Rechnung zu stellen und zu belegen. Letzteres hat auch zu geschehen, wenn er wegen Untauglichkeit der von den Betheiligten gestellten Maßzieher tauglichere Personen zu wählen genöthigt ist. * 16. Außer der im § 15 erwähnten Leistung der Betheiligten hat der Feldmesser anderweite Leistungen, namentlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung nicht zu be- anspruchen.