— 407 — E. Allgemeine Vorschriften für die Kostenberechnungen. 17. Ueber sämmtliche Arbeiten, Zeitversäumnisse und Verläge, deren Vergütung der Feldmesser beansprucht, müssen die von ihm gehaltenen Akten deutlichen Nachweis geben. Sovweit letzteres nicht der Fall ist, verfällt er in eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark. Behufs dieses Nachweises sind über den Aufenthalt des Feldmessers außerhalb seines Wohnortes Registraturen aufzunehmen, worin die Zeitdauer des Aufenthalts anzugeben ist. Diese Registraturen sind von den Betheiligten oder deren Beauftragten mit zu voll- ziehen. Die Gebühren und Verläge sind getrennt zu berechnen; hierbei sind die Kosten für Abschriften und Bestellungen selbst dann zu den Verlägen zu rechnen, wenn sie der Feld- messer selbst ausgeführt hatte. & 18. Bei Feststellung der Kostenrechnungen der Feldmesser ist bezüglich der an- gesetzten Arbeitszeit zu erwägen, in welcher Zeit die betreffende Arbeit durch einen fleißigen Feldmesser von mittlerer Leistungsfähigkeit hätte ausgeführt werden können. Höhere Ansätze sind entsprechend abzumindern. 19. Die Einreichung spezieller Kostenrechnungen und deren Feststellung (vergl. die Verordnung vom 8. August 1856, das Feldmessergeschäft betreffend, G.= u. V.-Bl. S. 191), ist nicht erforderlich, falls Vereinbarungen zwischen Betheiligten und dem Feldmesser über die letzterem zu gewährende Vergütung abgeschlossen sind und der Be- hörde nachgewiesen werden. Soweit es nach den bestehenden Vorschriften bei agrarischen Auseinandersetzungen zu solchen Vereinbarungen der Genehmigung der Behörde bedarf, hat es hierbei zu bewenden. § 20. Bei Feststellung der durch den Feldmesser für die Thätigkeit von Gehilfen angesetzten Vergütungen ist dem im § 18 bestimmten Grundsatze nachzugehen. Nr. 87. Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; vom 12 Oktober 1892. Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom 20. April 1892 (R.-G.-Bl. S. 477 flg.) verordnet, was folgt: 1892. 63