— 408 — &1. In Bezug auf die Eintragung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung in das Handelsregister und in Bezug auf die damit zusammenhängenden Geschäfte der Registerbehörden sind die Vorschriften der §§ 14 bis 19, 21 bis 24, 30, 31, 33 und 35 der Verordnung zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 30. Oktober 1861, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, vom 30. Dezember 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 559 flg.) sinngemäß anzuwenden und die nachstehenden besonderen Bestimmungen zu beobachten. & 2. Vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages hat das Gericht zu prüfen, ob er den gesetzlichen Vorschriften entspreche, insbesondere ob der darin bezeichnete Zweck der Gesellschaft gesetzlich zulässig sei. Das Gleiche gilt von Aenderungen des Gesellschaftsvertrages. & 3. Die Folien des Handelsregisters, auf denen die Gesellschaften eingetragen —1 werden, sind nach dem unter H beigefügten Formulare einzurichten. §& 4. Betreffs der Eintragung von Zweigniederlassungen finden, soweit nicht in § 76 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892 etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften in § 20 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben, vom 11. Juli 1889 (R.-G.-Bl. S. 156) Anwendung. 5. Die erste Rubrik des Foliums erhält die Ueberschrift „Firma“. Darein werden eingetragen: 1. die Firma und 2. der Sitz der Gesellschaft, 3. die Errichtung und Aufhebung einer Zweigniederlassung, 4. die Eröffnung des Konkursverfahrens zum Vermögen der Gesellschaft sowie die Aufhebung oder Einstellung dieses Verfahrens, die Auflösung der Gesellschaft außer dem Falle des Konkurses. §& 6. Die zweite Rubrik erhält die Ueberschrift „Rechtsverhältnisse der Gesellschaft". Sie ist zur Aufnahme eines Auszuges aus dem Gesellschaftsvertrage und der auf Aenderung des Vertrages gehenden Beschlüsse bestimmt. Der Auszug hat das Datum des Vertrages sowie die in § 3 Absatz 1 Nr. 2 und 3 und gegebenen Falls die in § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 4 des Gesetzes bezeichneten Festsetzungen, außerdem auch die Bestimmungen über die Art und Weise zu enthalten, in der öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft zu erlassen sind. □