— 418 — 9. Versteigerung von beweglichen Sachen, Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, Forderungen oder anderen Vermögens— rechten bei einem Erlöse a) bis zu 60.4 ..... b)vonmehrals60biszulOO.--f. c)---100--200- 0 200 300 ee 300 400 7171 400 . 500 3 500 600 h) 600 700 i1) 700 800 — ) 800 900 ))) 900 1000 mm) 1000 1500 n) 1500 2000 o) 2000 . 3000. ph 3000 1000 ) 4000 5000 Anmerkungen. 1. Die weiteren Werthsklassen steigen um je 1000 ¼4 und für jede angefangene Werthsklasse die Mindestbeträge der Ge- bühr um je 2 ½2. und die Höchstbeträge um je 10.4. 2. Durch die Gebühr werden zugleich alle der Versteigerung vorausgegangenen und ihr nachfolgenden Bemühnngen, die mit ihr zusammenhängen, vergütet. 3. Die Gebühr wird auch dann, wenn anordnungs= oder auf- tragsgemäß bei der Versteigerung mehrere Ortsgerichts- personen mitgewirkt haben, nur Einmal gewährt. Ueber ihre Vertheilung unter die mehreren Ortsgerichtspersonen hat, dafern nicht eine Einigung zu Stande kommt, das Amtsgericht unter Berücksichtigung der von einer jeden aufgewendeten Bemühungen kostenfrei zu entscheiden. 10. Mitwirkung bei einer Besichtigung, Grenzfeststellung oder Berainung 5 11. Theilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung als Gerichtsbeisitzer oder Urkundsperson 1—34% 112—5% 3—8.4. 1—11.4. 4½ 13% 5—15.7. 512—17.7, 6—19•., 612—21/ 7—23.% . 7½.—25% 9—– 307, 10—35, 13— 45% 15—560% 18—65. 500 ——–5 1—5 7#