12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. — 419 — Anerkennung einer Person vor Gericht, dafern nicht die unter Nr. 11 erwähnte Gebühr zu beanspruchen ist . bei gleichzeitiger Anerkennung von mehr als Einer Person, von jeder zusammen jedoch nicht mehr als Abfassung einer Urkunde über Rechtsgeschäfte Annahme und Verwahrung eines Pfandes im Falle der Privat— pfändung (§ 9 der Ein= und Ausführungsverordnung zum Bürger— lichen Gesetzbuch vom 9. Januar 1865, G.= u. V.-Bl. S. 1 flg.) Mitwirkung bei der Aufzeichnung einer Vermögensmasse als Urkunds- person für jede angefangene Stunde der verwendeten Zeit einschließlich derjenigen, die auf den Hinweg zum Orte der Aufzeichnung und auf den Rückweg in die Wohnung zu verwenden gewesen ist jedoch für Einen Tag mehr nicht als im Ganzen B. Auslagen. Post= und Telegraphengebühren. Beträge, die an dritte Personen haben bezahlt werden müssen, sowie Kosten der Aufbewahrung und des Unterhalts gepfändeter Thiere. Anmerkung. Die Annahme und Verwahrung gepfändeter Thiere kann von der Erlegung eines angemessenen Vorschusses abhängig ge- macht werden. Reisekosten. — Müssen Ortsgerichtspersonen behufs Erledigung eines Amtsgeschäfts von der Wohnung aus einen Weg bis zu einer Ent- fernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so erhalten sie neben dem Betrage des Verlags für nothwendiges Fortkommen für jedes angefangene Kilometer des Hin= und des Rückweges eine Entschädigung von zehn Pfennig. Die Reisekosten sind, wenn gelegentlich Einer Reise mehrere Geschäfte besorgt werden, für jedes einzelne Geschäft mit dem nach deren Gesammtzahl sich ergebenden Bruchtheile zu berechnen. 19. Schreibgebühren sind den Ortsgerichtspersonen nur dann zu ge- währen, wenn sie für einen Betheiligten von Schriftstücken, die sie angefertigt oder in ihren Händen haben, Abschriften herstellen. 1892. 50 –3 %% 75 4.— 7.% 506 65