— 428 — Nr. 96. Bekanntmachung, die Einberufung einer außcrordentlichen Landessynodc betreffend; vom 23. November 1892. Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben, da die Verhandlungen wegen Herbeiführung einer gemeinsamen Bußtagsfeier deutscher evangelischer Landeskirchen eine alsbaldige Erklärung der Vertretung der Sächsischen Landeskirche erforderlich machen, zu diesem Zweck eine außerordentliche Landessynode der Evangelisch-lutherischen Kirche im Königreich Sachsen für Dienstag, den 6. Dezember 1892 einzuberufen beschlossen. . Es wird dies mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an die Mitglieder der Landessynode noch besondere Missiven aus dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium ergehen. Dresden, den 23. November 1892. Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. v. Thümmel. Schurig. Meister. Nr. 97. Verordnung, die weitere Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 betreffend; vom 21. November 1892. Im Anschluß an die Bestimmungen in § 32 der zum Einkommensteuergesetze vom 2. Juli 1878 erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 1 1. Oktober 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 225 flg.) wird hiermit Folgendes verordnet: & 1. Eine weitere Verläungerung der Deklarationsfrist, als diejenige, welche die Gemeindebehörde zu gewähren berechtigt ist, kann die Bezirkssteuereinnahme wegen in- dividueller Verhältnisse des Beitragspflichtigen auf Ansuchen bewilligen.