— 433 — Beilage zum 18. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. ——— — — — Anlagen zu Nr. 94 der Verordnung vom 16. November 1892, das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend. Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. J. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 81. Fahrbarer Zustand der Bahn. (1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr mit der von der Aufsichtsbehörde für die betreffende Strecke festgesetzten größten Geschwindigkeit (§ 26) befahren werden kann. (2) Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselben zulässige Fahr- geschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale als solche zu kennzeichnen, und unfahrbare Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abzuschließen. (3) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (§ 460). § 2. Umgrenzung des lichten Raumes. (1) Sämmtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen Anlagen und lagernden Gegenständen mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung des lichten 1892. 68