— 449 — (10) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hinderniß auf der Bahn bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen angemessenen Weise ermäßigt werden. 827. Ueberfahren von Bahnkreuzungen. (1) Bahnkreuzungen in Schienenhöhe außerhalb der Stationen dürfen von den Zügen erst befahren werden, nachdem die letzteren vor dem Haltsignal zum Stillstand gebracht sind und sodann durch den Aufsichtsbeamten oder in dessen Auftrag das Fahrsignal gegeben ist. (2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Nebeneisenbahn genügt es, wenn mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der letzteren Bahn auferlegt wird. 828. Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen. Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen die Wagen so beschaffen sein, daß sie sowohl unter sich als auch mit dem Tender so fest sich verkuppeln lassen, daß sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind. 8 29. Vorrang von Sonder= und schnellfahrenden Zügen. Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften sowie die schnellfahrenden Züge haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. § 30. Beförderung von Gütern mit Personenzügen. (1) Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig: a) Das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf den Stationen sein, sofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die entstehende Verspätung bis zur nächsten Anschluß= oder bis zur Endstation wieder beseitigt werden wird. 1892. 70