— 450 — b) Die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahr— zeit nicht herbeiführen. c) Die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern nicht belästigt werden. (2) Inwieweit Eilgut mit Personenzügen befördert werden darf, bei welchen eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen soll, bestimmt die Aufsichtsbehörde. 831. Beförderung von Personen mit Güterzügen. Im Bedürfnißfalle kann mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Erhöhung der für den betreffenden Zug zugelassenen größten Fahrgeschwindigkeit eintreten. 832. Fahrbericht der Zugführer. Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind. 833. Bildung der Züge. (1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im § 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in demselben befindet und daß letztere thunlichst gleichmäßig vertheilt sind. Kommt auf einer Strecke eine Neigung von mehr als 5% 0 (1:200) ununterbrochen in einer Länge von 1000 Meter oder darüber vor, oder ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längenschnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker als 5% (1:200) geneigt (§ 1300), so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben; hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein beschädigter leerer Wagen eingestellt werden, sofern derselbe zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art seiner Beschädigung nicht eingestellt werden kann. (2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§ 12 6 und 5), die Zugleine, soweit dieselbe nach 8 486 erforderlich ist, anzubringen, die Verbindungen der etwa vorhandenen durch- gehenden Bremse (§ 12 ½0) herzustellen, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig zu vertheilen, die nöthigen Signale anzubringen und das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten.