500 — (2) Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach rechts gedreht werden. (3) Die für den Aufenthalt der Bremser bestimmten Sitze sind zu überdecken und mindestens an der Vorder- und Rückseite mit Schutzwänden zu versehen. 8 29. Raddruck. Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei voller Ausnutzung der festgesetzten Tragfähigkeit im Stillstand der Fahrzeuge nicht mehr als 7000 Kilogramm betragen. 830. Zug= und Stoßvorrichtungen. (u) Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Tendern an der hinteren Stirnseite und bei Tenderlokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseiten mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen versehen sein. Die Mitte der Zug= und Stoßvorrichtungen darf über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher als 1, ö5 Meter und bei beladenen Fahrzengen nicht tiefer als 0,9#40 Meter liegen. (2) Die Untergestelle der Wagen, mit Ansnahme der für besondere Zwecke gebauten, müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein. § 31. Zugvorrichtung. (1) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so eingerichtet sein, daß die Länge, um welche sie gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 50 Millimeter und höchstens 150 Millimeter beträgt. (2) Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von der Stoßfläche der nicht zusammengedrückten Buffer nicht weniger als 345 Millimeter und nicht mehr als 395 Millimeter entfernt sein. 832. Buffer. (1) Die Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll von Mitte zu Mitte 1, 750 Meter betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von der Kopf- schwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrückten Buffern mindestens zu 370 Milli- meter anzunehmen. (2) Vom Fahrzeuge aus gesehen muß die Stoßfläche des linken Buffers eben, die