— 527 — IX. Schlußbestimmungen. 55. (1) Diese Bahnordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. (2) Dieselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. (3) In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunternehmens können von der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts Ab- weichungen von einzelnen der vorstehenden Vorschriften zugelassen werden. (4) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus- führungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. Berlin, den 5. Juli 1892. Der Reichskanzler. Graf von Caprinvi.