— 535 — Soweit für die Fertigung geodätischer Unterlagen bei Grundstückstheilungen durch die technischen Steuerbeamten bisher Kosten und Verläge nach der Revidirten Taxordnung für die Feldmesser vom 19. Dezember 1872 zu berechnen waren (zu vergl. § 5 der Verordnung, die Fertigung der geodätischen Unterlagen bei Grundstückstheilungen durch die technischen Steuerbeamten betreffend, vom 13. November 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 403) sind dieselben für alle derartigen Arbeiten, welche vom 1. Januar 1893 an gefertigt werden, nach der Verordnung, die Feststellung einer Taxordnung für Feldmesser betreffend, vom 1. Oktober 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 403) zu liquidiren. Dresden, den 1. Dezember 1892. Finanz-Ministerium. v. Thümmel. Nr. 103. Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung vom 19. Oktober 1886 über das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen betreffend; vom 8. Dezember 1892. r- . In 8 7 unter i der Ausführungsverordnung vom 20. November 1876 in der durch die Ausführungsverordnung vom 19. Oktober 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 319) aufsgestellten veränderten Fassung hat es fortan anstatt „innerhalb des darauf nächstfolgenden Monats Januar“ zu heißen: „bis zum Schlusse des darauf nächstfolgenden Monats Februar“". Dresden, den 8. Dezember 1892. Ministerium des Innern. Für den Minister: v. Charpentier. Münckner.