— 1 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. L. Stück vom Jahre 1893. Inhalt: Nr. 1. Verordnung, den Verkauf von Fleisch und von Fett kranker Thiere betr. S. 1. Nr. 1. Verordnung, den Verkauf von Fleisch und von Fett kranker Thiere betreffend; vom 17. Dezember 1892. Nechdem das Bedürfniß hervorgetreten ist, die in der Verordnung, die Beschränkung des Verkaufes von Fleisch kranker Thiere betreffend, vom 21. Mai 1887 (G.= u. V.-Bl. S. 73) und in der für die Ausführung dieser Verordnung erlassenen Anweisung vom gleichen Tage enthaltenen Bestimmungen zum großen Theile abzuändern, wird unter Aufhebung dieser Verordnung und der dazu erlassenen Ausführungs-Anweisung nach Gehör der Kommission für das Veterinärwesen, des Landes-Medicinal-Kollegiums und des Landes-Kulturrathes Folgendes verordnet: § 1. Es ist verboten, Fleisch einschließlich des Fettes von Thieren feil zu halten und zu verkaufen, welche mit einer der nachstehend benannten Krankheiten be- haftet waren, als Milzbrand, Nauschbrand, Wuthkrankheit, Notz-(Wurm.) Krankheit, eitrige und jauchige Blutvergiftung, hochgradiger Rothlauf, hochgradige Gelbsucht; ferner von kranken Thieren, welche zwar an keiner der vorstehend genannten Krank- heiten gelitten haben, bei denen aber anhaltendes hochgradiges Fieber oder ausgedehnte Entzündung und Eiterung vorhanden gewesen ist; sowie von Thieren, welche infolge von Vergiftungen erkrankt waren, sofern nicht die Genießbarkeit durch thierärztlichen Ausspruch festgestellt ist; endlich von umgestandenen, ungeborenen und totgeborenen Thieren. Ausgegeben zu Dresden den 3. Januar 1893. " 1