— 2 — Soweit nicht besondere Bestimmungen einschlagen, ist derartiges Fleisch, ein— schließlich des Fettes, zu vernichten, oder nur zu technischen Zwecken zu ver— wenden. & 2. Gleichfalls verboten ist das Feilhalten und der Verkauf des Fleisches ausschließlich des Fettes a) von Thieren, welche wegen erheblicher Verletzungen geschlachtet worden sind, wenn die Schlachtung später als 12 Stunden nach der Verletzung erfolgt ist und die Genießbarkeit des Fleisches nicht ausdrücklich durch den Ausspruch eines Thier- arztes bestätigt wird; b) von Thieren, deren Fleisch mit Finnen, Miescher'schen Schläuchen, Strahlenpilzen, Konkrementen oder Blutungen, oder J0) mit Trichinen in so großer Zahl durchsetzt ist, daß solches seiner Beschaffenheit nach sich auffällig von gesundem Fleische unterscheidet; 4) von Thieren mit hochgradiger und ausgebreiteter Tuberkulose, sobald dieselben zu- gleich erheblich abgemagert waren und ihr Fleisch eine von gesundem Fleische abweichende Beschaffenheit zeigt, oder e) von solchen Thieren mit verallgemeinerter (generalisirter) Tuberkulose, welche zu- gleich hochgradig abgemagert waren oder tuberkulöse Einlagerungen in ihrem Fleische und den Knochen oder den zugehörigen Lymphdrüsen aufweisen; f) von fieberhaft erkrankt gewesenen Thieren, bei welchen sich eine akute verallgemeinerte Miliartuberkulose vorfindet. Das Fett der vorstehend genannten Thiere darf im ausgeschmolzenen Zustande unter Angabe des Fehlers als menschliches Nahrungsmittel verkauft werden in den unter c, d, e und 1 gedachten Fällen, jedoch nur unter der Bedingung und Voraussetzung, daß das Ausschmelzen auf den unter thierärztlicher Aufsicht stehenden Schlachthöfen bei einer Temperatur von mindestens — 1000 C. stattgefunden hat. Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so darf das Fett nur technisch ver- werthet werden oder es ist zu vernichten. Das Fleisch in den unter a bezeichneten Fällen darf zur Fütterung für Thiere ver- wendet werden. Dagegen ist das Fleisch in den Fällen unter b, , d, e und f zu ver- nichten. 6 3. Verboten ist das Feilhalten und der Verkauf des Fleisches imrohen Zustande von Thieren, deren Fleisch sich zwar in seinem Aeußeren nicht vom Ansehen gesunden Fleisches unterscheidet, aber a) in mäßiger Zahl von Finnen oder b)) Trichinen durchsetzt ist;