— 87 — 24. Für die Berechnung der Seiten und Winkel eines Dreiecks bei einer Triangulatin 25. Für die Berechnung der Seiten und Winkel eines Vierecks bei einer Triangulation . . . 26. Für die bei der Bestimmung der Lage eines T nas dem Pothenot schen Verfahren nöthige Berechnung 27. Bei der Bestimmung des Flächeninhaltes (uuch wenn doppelt be- stimmt wurde): a) für jedes Dreieck b) für jedes Viereck 28. Bei Flächenbestimmungen mit dem Planimeter, für jede genaue Be- stimmung einer Figur mittels einer entsprechenden Anzahl Planimeter- Um— fahrungen 29. Bei Berechnung or von Kubikinhalten, für jeden zwischen wei parallelen Ebenen enthaltenen Körperraum, ausschließlich der zu berechnenden ebenen Figuren, welche nach 27 und 28 zu vergüten sind . Anmerkung: Additionen werden nicht besonders vergütet. Der Markscheider hat für die schriftliche Aufstellung der Messungs= und Be- rechnungsresultate etwas weiter nicht zu empfangen, indem diese Arbeiten durch obige Gebührensätze mit gedeckt sind. D. Bei Anktertigung der RKisse. 30. Bei Anfertigung und Nachtragung von Original-Rissen aus den Ver— messungsregistern und Tabellen, für jeden aufgetragenen Punkt . 31. Bei Anfertigung und Nachtragung von Rißkopien, ingleichen bei An— fertigung von Menselblattkopien von den Originalblättern: a) wenn die Kopie denselben Maßstab hat, wie das Original, für jeden aufgetragenen Punkt b) wenn die Kopie einen anderen (größeren oder kleineren) Maßstab hat, als das Original, für jeden aufgetragenen Punkt E. Sonstige Gebühren. 32. Für die Abschrift der Vermessungsregister und Tabellen, insoweit die- selben nach der Vorschrift in § 22 Absatz 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1868 auf den Berggebäuden aufzubewahren sind, für jedes Blatt 33. Für andere im vorstehenden nicht einzeln aufgeführte Geschäfte sind die Gebühren nach der Zeittaxe Il zu berechnen. M 0,60 1,00 2,00 0,20 0,30 0,50