— 88 — II. Bezahlung nach Zeit. A. Für Reisen. AM a) Tagegelder, zur Vergütung der den Markscheidern während der Reise entstehenden Unkosten für Unterhalt und Unterkommen auf die Dauer der Reise, für jeden Kalendertag, wenn dieselbe an einem Tage 12 Stunden oder mehr beträgt ..w .. 10,00 dagegen bei geringerer als zwölfstündiger Dauer der Reise. 5000 Die bei der Abreise und Rückkehr auf Zu= und beziehentlich Abgang zu verwendende Zeit ist mit je 1 Stunde zu berechnen. b) Reisekosten. 1. Für das Fortkommen sind die baaren Auslagen für diejenigen Beförderungs- mittel in Ansatz zu bringen, bei deren Benutzung die Auftraggeber am wenigsten zu be- zahlen haben. Hiernach sind in der Regel die dem Reiseziele zuführenden Eisenbahnen, Dampfschiffe oder Posten zu benutzen, gleichviel ob dies für die ganze Strecke oder nur für Theile derselben möglich ist. 2. Bei Benutzung der Eisenbahn hat der Markscheider den Fahrkartenpreis für die Fahrt in zweiter Klasse und bei Benutzung von Dampfschiffen den Fahrkartenpreis für die Fahrt in erster Klasse in Ansatz zu bringen, wobei, wenn Rückfahrkarten angängig sind und deren Verwendbarkeit vorauszusehen ist, diese zu berechnen sind. 3. Wenn und soweit Eisenbahnen, Dampfschiffe oder Posten nicht benutzt werden können, dürfen für jedes zurückzulegende Kilometer (für die Hin= und Rückreise besonders, das angefangene für voll gerechnet) 0,40 . gefordert werden. Jedoch sind für die bei Ausübung der markscheiderischen Thätigkeit selbst zu Fuße zurückgelegten Strecken Kilo- metergebühren nicht in Ansatz zu bringen. 4. Zur Vergütung von Nebenausgaben, einschließlich der Kosten für Aufgabe und Abnahme des Reisegepäcks und der Instrumente, ist bei dem Zugange zur Eisenbahn oder zum Dampfschiffe und bei dem Abgange von da 1,50/ als Gebühr für jeden Zu- gang und ebensoviel für jeden Abgang zu berechnen. Bei dem an einem und demselben Orte erforderlichen Uebergange von einem Bahnhofe zu einem anderen, räumlich davon getrennten oder von einem Bahnhofe zu einem Dampfschiffe, oder umgekehrt, dürfen nur die halben Gebührensätze für Abgang und Zugang in Ansatz gebracht werden. Für Strecken, für welche Kilometergebühren berechnet werden, sind Zu- und Abgangsgebühren nicht zu fordern.