— 156 — und soll dem Prüfling noch besonders Gelegenheit bieten, nachzuweisen, daß er mit den Vorschriften für den in § 3 unter c bezeichneten Geschäftskreis vollständig vertraut ist. #5. Der vorbemerkten Prüfung gleichzuachten ist der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der durch die Verordnung, die Beförderung und Prüfung der Expedienten und Büreauassistenten bei der Verwaltung der direkten Steuern betreffend, vom 5. No- vember 1891 (G.= u. V.-Bl. S. 103) eingeführten Assistentenprüfung oder einer dieser gleichstehenden Prüfung. 6. Als Sekretäre sowie als obere Expeditionsbeamte werden nur solche Personen angestellt, welche A. 1. entweder a) die Abgangsprüfung auf einem Gymnasium oder Realgymnasium bestan- den, sowie xb) längere Zeit als Büreauassistenten bei einer Geschäftsabtheilung der Staats- schuldenverwaltung gearbeitet haben, 2. oder den in 8 1 aufgestellten Erfordernissen entsprechen und nach bestandener Assistentenprüfung mindestens fünf Jahre lang bei einer Geschäftsabtheilung der Staatsschuldenverwaltung gearbeitet, und B. sich der durch die Prüfungsordnung für das bei der Vortragskanzlei und den übrigen Dependenzen des Königlichen Finanz-Ministeriums angestellte Büreau— personal vorgeschriebenen Sekretärprüfung mit Erfolg unterzogen haben. 8 7. Der vorbemerkten Prüfung gleichzuachten ist der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der durch die Verordnung vom 5. November 1891 — zu vergl. § 5 — eingeführten oder einer dieser gleichstehenden anderen Sekretärprüfung. 88. Die Bestimmungen in § 1 unter 1 und 2 und § 6 unter Au leiden auf Militärauwärter keine Anwendung. (19. Gesuche um Zulassung zu den in § 1 unter 3 und in §#6 unter B bezeichneten Prüfungen sind bei dem Vorsitzenden des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- schulden anzubringen und werden von diesem, dafern er ihnen stattzugeben beschließt, dem Vorsitzenden der Prüfungskommission übermittelt. * 10. Im übrigen gelten für die in §§ 2 bis 4 geordnete Assistentenprüfung die Vorschriften in § 9, § 10 Absatz 1, 3, 4 und § 11 Absatz 1 der Verordnung vom 5. November 1891 — zu vergl. 55 —.