— 226 — den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläterung er- gangenen späteren Verordnungen enthalten sind. & 3.Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur Hainsberg betroffen. Dresden, den 16. September 1893. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Gersdorf. Nr. 62. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Anlegung eines Wasserdruck- werkes an der Göltzsch in der Flur Obermylau zur Wasserversorgung des Bahnhofes Reichenbach i. V. betreffend; vom 18. September 1893. Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich zur Wasserversorgung des Bahnhofes Reichenbach i. V. die Anlegung eines neuen Wasser- druckwerkes an der Göltzsch in Flur Obermylau dringend erforderlich. Da der gemachte Versuch, das hierzu erforderliche Areal freihändig zu erwerben, erfolglos geblieben ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: § 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf das fragliche Wasserdruckwerk in Anwendung zu bringen. & 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze