— 228 — Nr. 64. Verordnung, die Bestellung von Kommissaren für die Ergänzungswahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 21. September 1893. Nochdem durch die Verordnung vom 28. August laufenden Jahres die Vornahme von Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, hat das Ministerium des Innern in Gemäßheit von § 41 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. Dezember 1868, die nachgenannten Wahlkommissare ernannt und zwar für den 5. Wahlkreis der Stadt Dresden den Stadtrath Grabowski daselbst, 3. Wahlkreis der Stadt Leipzig den Stadtrath Heßler daselbst, 4. Wahlkreis der Stadt Leipzig den Stadtrath Dr. Schmid daselbst, 5. Wahlkreis der Stadt Leipzig den Stadtrath Büttner daselbst, 1. Wahlkreis der Stadt Chemnitz den Oberbürgermeister Dr. André daselbst, 2. Wahlkreis der Stadt Chemnitz den Bürgermeister Stadler daselbst, die Stadt Zwickau umfassenden Wahlkreis den Bürgermeister Urban daselbst, 1. städtischen Wahlkreis den Amtshauptmann von Craushaar zu Löbau, 4. städtischen Wahlkreis den Bürgermeister Schneider in Pirna, 6. städtischen Wahlkreis den Bürgermeister Dr. Böhme in Freiberg, 7. städtischen Wahlkreis den Oberregierungsrath Hörnig zu Dresden, 8. städtischen Wahlkreis den Amtshauptmann von Schröter zu Oschatz,