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Nr. 64. Verordnung, 
die Bestellung von Kommissaren für die Ergänzungswahlen zur II. Kammer 
der Ständeversammlung betreffend; 
vom 21. September 1893. 
Nochdem durch die Verordnung vom 28. August laufenden Jahres die Vornahme von 
Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, 
hat das Ministerium des Innern in Gemäßheit von § 41 des Gesetzes, die Wahlen für 
den Landtag betreffend, vom 3. Dezember 1868, die nachgenannten Wahlkommissare 
ernannt und zwar für den 
5. Wahlkreis der Stadt Dresden 
den Stadtrath Grabowski daselbst, 
3. Wahlkreis der Stadt Leipzig 
den Stadtrath Heßler daselbst, 
4. Wahlkreis der Stadt Leipzig 
den Stadtrath Dr. Schmid daselbst, 
5. Wahlkreis der Stadt Leipzig 
den Stadtrath Büttner daselbst, 
1. Wahlkreis der Stadt Chemnitz 
den Oberbürgermeister Dr. André daselbst, 
2. Wahlkreis der Stadt Chemnitz 
den Bürgermeister Stadler daselbst, 
die Stadt Zwickau umfassenden Wahlkreis 
den Bürgermeister Urban daselbst, 
1. städtischen Wahlkreis 
den Amtshauptmann von Craushaar zu Löbau, 
4. städtischen Wahlkreis 
den Bürgermeister Schneider in Pirna, 
6. städtischen Wahlkreis 
den Bürgermeister Dr. Böhme in Freiberg, 
7. städtischen Wahlkreis 
den Oberregierungsrath Hörnig zu Dresden, 
8. städtischen Wahlkreis 
den Amtshauptmann von Schröter zu Oschatz,