— 234 — 5. die wesentlichen Bestimmungen des Grundbuchsrechts und des Zwangsvollstreckungs- verfahrens in Verwaltungssachen, 6. die wesentlichen Bestimmungen über die Militärpflicht, das Militärpensionswesen und die Anstellung von Militäranwärtern. #6. Der schriftliche Theil der Prüfung umfaßt sechs Arbeiten aus den in § 5 bezeichneten Gebieten. Die mündliche Prüfung ist noch besonders mit darauf zu richten, ob der zu Prüfende in demjenigen Geschäftszweige, in welchem er zeither beschäftigt worden, vollkommen bewandert ist. §& J. Die Assistenten= und die Sekretärprüfungen werden von der Prüfungs- kommission beim Finanz-Ministerium abgenommen. Die schriftlichen Arbeiten hat der zu Prüfende innerhalb des für die einzelne Auf- gabe festgesetzten Zeitraumes ohne andere als die ausdrücklich gestatteten Hülfsmittel unter Aufsicht anzufertigen. Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich. &-#S. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nur dann, wenn die schrift- liche Prüfung nach Ansicht der Prüfungskommission ein ausreichendes Ergebniß geliefert hat. 9. Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, ob sie mit Auszeichnung (1) oder gut (I) oder ausreichend (III) bestanden ist, erfolgt, abgesehen von dem Falle des § 8 nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Bei Stimmengleichheit in der Kommission giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist seiten der Kommission ein von allen Mit- gliedern, welche der Prüfung beigewohnt haben, mitzuvollziehendes Protokoll aufzunehmen. Ueber die bestandene Prüfung ist dem Betreffenden ein vom Vorsitzenden der Kommission zu vollziehendes Zeugniß auszustellen. § 10. Wer die Assistentenprüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Ablauf eines Jahres zu einer anderweiten und letzten Prüfung zugelassen werden. Wer die Sekretärprüfung nicht bestanden hat, wird, gleichviel, ob die Zurückweisung bereits auf Grund des ungenügenden Ausfalls der schriftlichen Prüfung oder erst nach der mündlichen Prüfung erfolgt ist, zu einer anderweiten Prüfung nicht zugelassen. Ausnahmen von dieser Vorschrift werden vom Finanz-Ministerium nur beim Vor- handensein besonderer Umstände bewilligt werden.