— 240 — 1. durch Vorlage der Geburts- oder Taufurkunde nachzuweisen, daß sie das 25. Lebensjahr erfüllt, das 40. Lebensjahr aber noch nicht überschritten haben; 2. ein ärztliches Zeugniß nach vorgeschriebenem Muster darüber beizubringen, daß sie die zur Wahrnehmung der betreffenden Dienstverrichtung erforderliche Gesundheit, Rüstigkeit und Gewandtheit, sowie ausreichendes Hör= und Sehvermögen besitzen; 3. die erlangte Schulbildung und sonstigen Kenntnisse durch Zeugnisse nachzuweisen; 4. über ihre Unbescholtenheit und darüber, daß sie frei von Schulden und, soweit dies erforderlich, in der Lage sind, die Dienstkaution zu bestellen, sowie über ihre Be- schäftigung in den früheren Lebensverhältnissen seit Austritt aus der Schule oder aus dem Militärdienste durch Vorlage amtlicher oder sonstiger glaubhafter Zeugnisse Auskunft zu ertheilen; 5. durch Einreichung des bezüglichen Ausweises (Militärpaß und militärisches Führ- ungszeugniß, Ausmusterungsschein, Landsturmschein, Civilversorgungsschein 2c.) zu be- scheinigen, daß sie ihrer aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder der Flotte genügt haben, oder von der Militärpflicht für die Friedenszeit endgültig befreit sind. §*3. Sonstige Bedingungen. Die besonderen Anforderungen, welche für die einzelnen Beamtenstellungen theils in Bezug auf die zu erfüllenden Vorbedingungen, theils in Bezug auf die in der Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse maßgebend sind, unterliegen der Feststellung durch das Finanz- Ministerium und werden durch das Amtsblatt der Generaldirektion der Staatseisenbahnen bekannt gemacht, bei welcher auch Sonderabdrücke der Prüfungsordnung nebst den vor- stehend gedachten besonderen Bestimmungen zu erlangen sind. § 4. Prüfungskommissionen. Zur Abhaltung der Prüfungen werden Kommissionen in einer dem Bedürfuiß ent- sprechenden Anzahl durch die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt, und zwar: 1. bei jeder Betriebs-Oberinspektion zur Prüfung der Wächter, der Bahnwärter und Bahn= und Haltestellenwärter, der Packer, der Weichenwärter II. Klasse, der Portiers, der Weichenwärter I. Klasse, der Schirrmeister und der Bodenmeister;