— 242 — hat die Kommission aus 5 Mitgliedern zu bestehen, in allen übrigen Fällen aus 3 Mit— gliedern. 87. Gesuche um Zulassung zur Prüfung. Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind unter Nachweis der Erfüllung der all— gemeinen, sowie der für die betreffenden Beamtenstellen festgesetzten besonderen Beding- ungen auf dem Dienstwege mit gutachtlicher Aeußerung der Dienstvorgesetzten an die in & 4 bezeichnete Stelle einzureichen, bei welcher die Prüfungskommission gebildet ist und welche über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. §* 8. Prüfung im allgemeinen. Die Prüfung besteht mit alleiniger Ausnahme der in folgendem Absatz 2 erwähnten Fälle aus einer schriftlichen und einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. Für Wächter, Bahnwärter, Packer, Weichenwärter II. Klasse und Portiers ist bei Entschließung auf das Gesuch um Zulassung zur Prüfung zugleich darüber zu befinden, ob es nach Maßgabe der bereits nachgewiesenen Schulkenntnisse des Bewerbers einer schriftlichen Prüfung überhaupt bedarf. Die in dieser Beziehung gefaßte Entschließung ist bei Zuweisung des Bewerbers der Prüfungskommission zugleich zu eröffnen. § 9. Schriftliche Prüfung. In dem schriftlichen Theile der Prüfung hat der Bewerber die für die betreffende Beamtenstelle vorgeschriebene Zahl von Arbeiten innerhalb der für eine jede derselben von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist unter Aufsicht anzufertigen. Hierbei darf sich der Bewerber anderer, als der ihm ausdrücklich gestatteten Hülfs- mittel nicht bedienen. Bei der Auswahl der Aufgaben für die schriftliche Prüfung hat die Prüfungs- kommission auf die Vorbildung und zeitherige Beschäftigung ebenso wie auf die etwa be- absichtigte besondere Art der künftigen Beschäftigung Rücksicht zu nehmen. * 10. Mündliche Prüfung. Eine mündliche Prüfung wird nur vorgenommen, wenn die schriftliche Prüfung ein ausreichendes Ergebniß geliefert hat, oder wenn es einer schriftlichen Prüfung überhaupt nicht bedurfte (§ 8,2). Zu der mündlichen Prüfung, welche nicht öffentlich ist, können nach Ermessen der Prüfungskommission, soweit letztere aus 5 Mitgliedern zu bestehen hat, 4 Bewerber, soweit sie aus 3 Mitgliedern zu bestehen hat, 6 Bewerber gleichzeitig zugelassen werden. Die mündliche Prüfung ist auch mit darauf zu richten, ob der Be- werber in demjenigen Dienstzweige, in welchem er zeither beschäftigt gewesen, vollkommen bewandert ist.