— 244 — ihrer Probedienstzeit von der Prüfungskommission zur Ablegung der Prüfung einberufen. Insoweit für gewisse Beamtenstellen, die auch Militäranwärtern zugängig sind, im be- sonderen Theile der Prüfungs-Ordnung der Nachweis einer bestimmten Vorbildung ge- fordert ist, leiden die bezüglichen Bestimmungen auf Militäranwärter keine Anwendung, vielmehr bewendet es bei den diesfalls über die Vorbereitungszeit bestehenden besonderen Bestimmungen. § 15. Vorprüfungen. 2 Der Generaldirektion der Staatseisenbahnen bleibt überlassen, insoweit sie es für er- forderlich erachtet, anzuordnen, daß beim Eintritt in den Vorbereitungsdienst oder im Laufe desselben Vorprüfungen stattfinden. § 16. Sonstige Ausnahmen und Uebergangsbestimmungen. Dem Finanz-Ministerium bleibt vorbehalten, in geeigneten Fällen, insbesondere auch, wenn die Betheiligten aus anderen Staatsdienstzweigen, aus dem Reichs= oder fremden Staatseisenbahn= oder Privateisenbahndienste übernommen sind oder übernommen werden sollen, von der Ablegung der betreffenden Prüfung ebenso wie von den, auf die Vor- bildung Bezug habenden Erfordernissen zu entbinden. Ueberdies ist die Generaldirektion der Staatseisenbahnen ermächtigt, während einer vom Finanz-Ministerium zu bestimmenden Uebergangszeit Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der Prüfungsordnung zuzulassen. § 17. Einführung. Die gegenwärtige Prüfungs-Ordnung tritt am 1. Januar 1894 in Kraft. Dresden, den 4. November 1893. Finanz-Ministerium. v. Thümmel. Hanff.