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ihrer Probedienstzeit von der Prüfungskommission zur Ablegung der Prüfung einberufen. 
Insoweit für gewisse Beamtenstellen, die auch Militäranwärtern zugängig sind, im be- 
sonderen Theile der Prüfungs-Ordnung der Nachweis einer bestimmten Vorbildung ge- 
fordert ist, leiden die bezüglichen Bestimmungen auf Militäranwärter keine Anwendung, 
vielmehr bewendet es bei den diesfalls über die Vorbereitungszeit bestehenden besonderen 
Bestimmungen. 
§ 15. Vorprüfungen. 
2 Der Generaldirektion der Staatseisenbahnen bleibt überlassen, insoweit sie es für er- 
forderlich erachtet, anzuordnen, daß beim Eintritt in den Vorbereitungsdienst oder im 
Laufe desselben Vorprüfungen stattfinden. 
§ 16. Sonstige Ausnahmen und Uebergangsbestimmungen. 
Dem Finanz-Ministerium bleibt vorbehalten, in geeigneten Fällen, insbesondere auch, 
wenn die Betheiligten aus anderen Staatsdienstzweigen, aus dem Reichs= oder fremden 
Staatseisenbahn= oder Privateisenbahndienste übernommen sind oder übernommen werden 
sollen, von der Ablegung der betreffenden Prüfung ebenso wie von den, auf die Vor- 
bildung Bezug habenden Erfordernissen zu entbinden. 
Ueberdies ist die Generaldirektion der Staatseisenbahnen ermächtigt, während einer 
vom Finanz-Ministerium zu bestimmenden Uebergangszeit Ausnahmen von einzelnen 
Bestimmungen der Prüfungsordnung zuzulassen. 
§ 17. Einführung. 
Die gegenwärtige Prüfungs-Ordnung tritt am 1. Januar 1894 in Kraft. 
Dresden, den 4. November 1893. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Hanff.