— 260 — welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.= Bl. S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. #3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. #4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der ge- nehmigten Detailpläne die Fluren von Altchemnitz, Harthau, Klaffenbach, Neukirchen mit Rittergut, Adorf, Jahnsdorf, Pfaffenhain, Niederdorf und Stollberg betroffen. Dresden, den 4. November 1893. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Gersdorf. Nr. 75. Verordnung, die am 1. Dezember 1893 vorzunehmende Zählung der Rinder und Schweine betreffend; vom 11. November 1893. Un den Nachweis liefern zu können, welchen Einfluß die ungewöhnliche Witterung des laufenden Jahres auf den Umfang der Viehhaltung geäußert hat und um Anhalts- punkte für die Beurtheilung der Gestaltung der Vieh= und Fleischpreise zu gewinnen, soll ausnahmsweise eine beschränktere Viehzählung, eine Zählung der Rinder und Schweine, am 1. Dezember 1893 im Deutschen Reiche vorgenommen werden.