3 — mit Brot ohne Brot a) für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf. bhH MMittagskost 40 35 0) NMAWVhbendkost 25 20 41l) .Morgenkost 15 10 Dresden, den 10. Januar 1894. Kriegs-Minifterium. v. d. Planitz. Förster. Nr. 4. Verordnung, die Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend: vom 8. Jannar 1894. Die nachstehende Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe, welche zwischen den Regierungen der betheiligten Elbuferstaaten vereinbart worden ist, wird mit der Bestimmung bekannt gemacht, daß dieselbe am 1. April 1894 in Kraft tritt. Dresden, am 8. Januar 1894. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. v. Thümmel. v. Metzsch. Hegewald. Volizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe. #Sf 1. Die Bestimmungen dieser Polizeiordnung gelten für die Elbestrecke vom Zu- Geltungs- sammenflusse der kleinen Elbe und der Moldan bei Melnik bis Hamburg oder Harburg. bereic. Der Anfangs= und Endpunkt wird durch Tafeln oder Pfähle auf beiden Ufern gekenn- zeichnet. 1