— —. Fünftel der Höhe betragen soll, dunkel auf hellem oder hell auf dunkelm Grunde bei Dampfschiffen deren Namen, bei anderen Schiffen Vor= und Zuname oder Firma, sowie der Geschäftssitz des Eigenthümers angegeben sein. Bei Dampsschiffen mit seit- lichen Rädern kann die Bezeichnung auf den Radkasten angebracht werden. Mehrere Schiffe desselben Eigenthümers sind in gleicher Weise jedes noch durch eine besondere Nummer zu kennzeichnen. An allen zu patentirten Schiffen gehörigen Beifahrzeugen (Kähnen oder Booten) muß an beiden Borden in deutlich erkennbarer Weise Name oder Firma sowie der Ge- schäftssitz des Eigenthümers angegeben sein; gehören sie zu einem Dampfschiffe, so braucht nur dessen Name angegeben zu sein. Abkürzungen der vorstehend vorgeschriebenen Bezeichnungen sind nur mit Genehmig- ung der zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle (8 4) gestattet. # . Die Besatzung jedes Schiffes in Fahrt muß einschließlich des Führers minde- stens betragen bei einer Tragfähigkeit des Schiffes von 10 bis 125 Tonnen 2 schifffahrtskundige Männer, über 125 Tonnen 3 schifffahrtskundige Männer, von denen stets einer am Steuer zu bleiben hat und die übrigen für den Schiffsdienst bereit sein müssen. Bei Schiffen unter 40 Tonnen kann unterhalb Mühlberg an Stelle des einen schifffahrtskundigen Mannes ein mindestens 14 jähriger Junge gesetzt werden. & . Die ein Floß bildenden Stämme, Balken und sonstigen Hölzer müssen unter sich fest und dauerhaft verbunden und die Flöße selbst an jedem Ende mit ausreichender Steuereinrichtung, mindestens aber mit je zwei Steuerrudern versehen sein. An ihren Längenseiten dürfen weder Floßtheile noch andere Gegenstände über die Streichbäume hinausragen. Kein Floß darf länger als 130 m sein; die Breite darf in Böhmen 10 m, weiter unterhalb 12,6 m einschließlich der Streichbäume nicht überschreiten. Jedes Floß muß in der Mitte seiner Länge und in einer Höhe von mindestens 1,5 m über seiner Oberfläche zwei parallel mit der Längenachse übereinander fest angebrachte, in keiner Weise zu verdeckende weiße Tafeln führen, welche auf beiden Seiten mit lateini- schen Schriftzügen von mindestens 15 cm Höhe der kleinsten Buchstaben, deren Grund- strichbreite jedoch nicht unter ein Fünftel der Höhe betragen soll, die obere in Roth die Anfangsbuchstaben der Vornamen und den Zunamen sowie den Geschäftssitz des Eigenthümers, die untere in Schwarz die gleichen Angaben in Betreff des Floßführers anzugeben haben. .PS Die Besatzung eines Floßes muß ausschließlich des Führers mindestens be- tragen bei einem Bestande des Floßes bis zu 150 Festmeter zwei floßfahrkundige Männer, bei einem größeren Bestande drei floßfahrkundige Männer. Besatzung der Schiffe. Einrichtung und Bezeich- nung der Flöße. Besatzung der Flöße.