Ladelinie. Tiefgangs- anzeiger. Beladung der Schiffe und Flöße. Bereithalten der Anker. Verhalten bei der Abfahrt. Verhalten der Flöße. —— 6 —– * 10. Jedes Schiff von mehr als 15 Tonnen Tragfähigkeit muß an der Stelle seiner tiefsten Eintauchung mindestens 25 cm, jedes kleinere Fahrzeug mindestens 15 cm freie Bordhöhe behalten. Diese Höhe ist mittschiffs auf dunkelm Grunde durch den unteren Rand eines 15 cm langen und 2 em breiten weißen Querstrichs (Ladelinie) zu bezeichnen, welcher Querstrich von einem gleich breiten weißen Ringe umgeben sein und dessen Durch- messer bilden muß. &11. An jedem Schiffe über 30 Tonnen Tragfähigkeit muß auf beiden Seiten vorn, mittschiffs und hinten ein metrischer Tiefgangsanzeiger mit Theilstrichen von 2 cm Höhe angebracht sein. Jeder Anzeiger muß bis zur höchsten zulässigen Einsenkung hinauf- reichen, den Tiefgang des Schiffes richtig angeben und ohne weiteres deutlich erkennen lassen. &12. Kein Schiff oder Floß darf stärker, als es die bekannte Beschaffenheit des Fahrwassers und der herrschende Wasserstand erlauben, und kein Floß anders, als mit Holz, Brettern oder anderen schwimmfähigen Gegenständen beladen werden. Die Ladung ist so zu verstauen, daß davon weder Etwas über Bord fallen, noch durch Hinausragen über Bord anderen Fahrzeugen beim Begegnen Schaden zufügen kann. Ueber Bord darf nur in dem Umfange geladen werden, daß dadurch die Betriebssicherheit nicht gefährdet ist. *13. Während der Fahrt muß auf jedem Schiffe in der Vorderkaffe ein zum Werfen klarer Anker von solcher Stärke, daß das Schiff mit demselben gestellt werden kann, und auf Schiffen von 100 Tonnen oder mehr Tragfähigkeit ebendaselbst noch ein zweiter solcher Anker bereit liegen. Außerdem ist auf jedem frei oder geschleppt zu Thal fahrenden Schiffe von 100 Tonnen oder mehr Tragfähigkeit ein gleicher Anker in der Hinterkaffe stets bereit zu halten. Auf den in Schleppzügen zu Berg fahrenden Schiffen dürfen die Anker nicht frei über Bord hängen, müssen aber jederzeit zu sofortigem Gebrauche bereit liegen. 14. Kein Schiff oder Floß darf von seiner Abfahrtstelle aus in den Fahrweg eines anderen im Fahren begriffenen Schiffes oder Floßes hineinfahren und es in seinem Laufe stören. 15. Flöße dürfen nicht neben, sondern nur hinter einander und nur in Abständen von mindestens 400 m treiben. Ist ein Floß gestellt und hat ein folgendes sich ihm auf 400 m Abstand genähert, so muß es noch so lange liegen bleiben, bis das andere vorbeigetrieben ist und mindestens 400 m Vorsprung erlangt hat.