Lichterführung bei Nacht. — 14 — In den Ueberfahrtswegen der Fähren darf von Schiffen oder Flößen weder gehalten noch beigelegt, im Bereiche eines Fährgierseils aber weder geankert, noch mit schleppenden Ankern, Ketten oder ähnlichen Gegenständen gesackt werden. 38. Nachts sind folgende Lichter zu führen: a) Jedes nicht geschleppte Segelschiff von 30 Tonnen oder mehr Tragfähigkeit hat, wenn es in Fahrt ist, an der Backbordseite (links) ein rothes Licht und an der Steuer- bordseite (rechts) ein grünes Licht zu führen. Diese Lichter müssen im Vordertheil des Schiffes auf etwa ½ der Schiffslänge an den Gangborden so hoch angebracht sein, daß sie vom Steven nicht verdeckt werden; auch müssen dieselben so abgeblendet sein, daß sie nur von vorn und von derjenigen Seite her, auf welcher sie angebracht sind, gesehen werden können. Außerdem hat jedes nicht geschleppte Segelschiff von 30 Tonnen oder mehr Trag- fähigkeit am Steuer ein mattes weißes Licht zu führen, welches so abgeblendet sein muß, daß es nur von hinten und von beiden Seiten her gesehen werden kann. Jedes nicht geschleppte Segelschiff von weniger als 30 Tonnen Tragfähigkeit hat, wenn es in Fahrt ist, nur ein von vorn und von beiden Seiten her sichtbares helles weißes Licht zu führen. b) Jedes Dampfschiff hat, wenn es in Fahrt ist, eben solche und ebenso abgeblendete Seitenlichter zu führen, wie ein nicht geschlepptes Segelschiff von 30 Tonnen oder mehr Tragfähigkeit. Diese Seitenlichter müssen bei Dampfschiffen mit Seitenrädern vorn an den Radkasten, bei anderen Dampfschiffen außen am Vorderschiffe, auf etwa ½ der Schiffslänge, immer aber so hoch angebracht sein, daß sie vom Steven nicht verdeckt werden. Außerdem hat jedes in Fahrt begriffene Dampfschiff ein nur von vorn und von beiden Seiten her sichtbares helles weißes Licht zu führen, welches am Vordersteven oder im Vordertheile des Schiffes und mindestens 2 m höher als die Seitenlichter angebracht sein muß. Ein Dampfschiff, welches ein oder mehrere andere Schiffe oder Flöße schleppt, muß senkrecht über diesem hellen weißen Lichte und ½ m bis 1 m höher noch ein zweites eben solches Licht führen. · c)JedesvoneinemDampfschiffegefchleppteSchiffhatinseinemVordertheilein nur von vorn und von beiden Seiten her sichtbares mattes weißes Licht an einer Stange zu führen. Außerdem muß ein einzelnes geschlepptes sowie das letzte von mehreren ge— schleppten Schiffen hinten am Steuer ein von allen Seiten her sichtbares helles weißes Licht führen. d) Ein von einem Damnpfschiffe geschlepptes Floß muß an seinem hinteren Ende ein hoch angebrachtes mattes weißes Licht führen.