— 17 — Jeder Schiffs- und Floßführer hat während der Ausübung seines Gewerbes einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich zu führen und den vorgenannten Beamten auf deren Verlangen vorzulegen. 48. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, falls sie Bestrafung von nicht nach den strafgesetzlichen Bestimmungen zu ahnden sind, im Deutschen Reiche mit Zuwider- Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, in Oesterreich nach den für handlungen. die Uebertretung von polizeilichen Vorschriften geltenden Bestimmungen bestraft. #49. Die in den §§ 18 bis 20, 23 und 28 bis 39 dieser Polizeiordnung vor= Zusammen- gesehenen Signale sind in der Anlage zusammengestellt. scung der ** — 8 50. Für die Beförderung von Sprengstoffen und von feuergefährlichen Gegen— Desederung . .. von preng- ständen gelten besondere Vorschriften. stoffen und von feuergefähr- lichen Gegen- ständen. 1894. 3