— 20 — Nol geeFuieeifen= oder Flaggen, 9Pdns Anwendung der Signale. Glockensiguale vle, Lichter bei Nacht. nung. Damppsschiffe. Tonnen. wenn die Schifffahrt unbeschränkt gestattet ist § 32.Stromengen oder *25*7“ * 5 * am Ufer. am Ufer. « Xxlxx §33.chksffak)1tsstockungen (vergl auch , -.» 8 20) oder - EL #lre 5 am Ufer. am Ufer. § 34.Ueberholen: b) Dampsschiff, welches vorbeifahrenwill rechts vorbei — links vorbei .. c) anderes Schiff oder Floß, welches – vorbeifahren will, sowie Antwort des vorausfahrenden Schiffs oder “ * Floßes .. . Schwenken (bei Schiffen) d) vorausfahrendes Schiff oder Floß, nur nachts welches nicht ausweichen kann oder am Mast oder an minde— stens 8m hoher Stange, in beiden Fällen auf halber Höhe. “'° — *7 Auf= und Niederbewegen am Steuer von Segelschiffen.