e) der Segel—- oder Fracht- schiffe. Ausfertigung der Schiffs- patente. Ueber das Ergebniß dieser Prüfungen hat jede der betreffenden Dienststellen besondere Niederschriften anzufertigen, welche ungesäumt an das Elbstromamt einzusenden sind. Sind die Ergebnisse der Revision befriedigend oder sind nur unerhebliche während des Dienstes des Schiffes ohne Schwierigkeiten zu erledigende Bemerkungen zu machen gewesen, so ist dies von dem Elbstromamte unter dem Fahrzeugnisse kurz zu bescheinigen, mit der Wirkung, daß letzteres hierdurch bis zur nächsten Revision verlängert erscheint. Haben sich dagegen erheblichere Mängel ergeben, so ist jeder der technischen Beamten befugt, das Schiff unter Abforderung des Fahrzeugnisses so lange außer Dienst stellen zu lassen, bis die Mängel beseitigt sind und das Fahrzeugniß auf Grund eines, die Be— seitigung feststellenden Revisionsprotokolls vom Elbstromamte verlängert worden ist. Jeder der beiden technischen Beamten ist außerdem befugt, die im Dienste befindlichen Dampf= oder andere Maschinenschiffe zu jeder Zeit zu besteigen und sich von dem Zustande derselben und von der Erledigung etwa gerügter Uebelstände zu überzeugen. Sind die technischen Beamten genöthigt, zu Besteigung eines zu revidirenden solchen Schiffes von Dresden aus nach einer anderen Station zu reisen, so sind die Reisekosten von dem Schiffseigenthümer zu erstatten. &9. Die Untersuchung der Segelschiffe hat in der Regel am Sitze derjenigen Straßen= und Wasser-Bauinspektion zu erfolgen, in deren Bezirke das Fahrzeug erbaut oder der Eigenthümer desselben wohnhaft ist. Der letztere ist deshalb verbunden, das Fahrzeug zu der von der Straßen= und Wasser-Bauinspektion zu bestimmenden Zeit und an dem von derselben zu bezeichnenden Orte der letzteren unbeladen vorzuführen und so lange, als der Zweck der Untersuchung es erfordert, an Ort und Stelle zu belassen. Wünscht der Bewerber um das Schiffspatent, daß die Untersuchung ausnahmsweise am Orte der Erbauung des Fahrzeuges oder an einem anderen, von dem Sitze der Straßen= und Wasser-Bauinspektion entfernten Orte vor sich gehe, so kann diesem Antrage zwar stattgegeben werden, es hat aber derselbe solchenfalls dem mit der Prüfung be- auftragten Beamten die geordneten Tagegelder und Reisekosten nach den demselben bei Dienstreisen zustehenden Sätzen zu gewähren. 10. Ergiebt sich bei der Prüfung der Fahrzeuge kein Bedenken, so ist darüber, zugleich unter Berücksichtigung der ermittelten, oder auf Grund eines älteren noch gültigen Meßbriefs, falls ein solcher vorhanden ist, zu bescheinigenden Tragfähigkeit des Fahrzeugs von der Straßen= und Wasser-Bauinspektion ein Zeugniß auszustellen. Auf Grund dieses Zeugnisses stellt das zuständige Elbstromamt das Schiffspatent nach dem Muster A unter fortlaufender Nummer aus und händigt dasselbe gegen Ent- — richtung einer Gebühr von 1.4 25 é& dem Bewerber aus.