Fortsetzung. Fortsetzung. — 30 — Dampf- oder anderes Maschinenschiff ohne Rücksicht auf die Größe und Verwendung desselben muß von einem geprüften und mit einem Schiffer= oder Floßführer- Patente versehenen Führer geleitet werden. Der letztere hat sein Schifferpatent auf jeder Fahrt als Ausweis bei sich zu führen. 16. Der inländische Bewerber hat die Anmeldung zur Prüfung als Führer eines Segelschiffes oder Floßes bei derjenigen Elb-, Straßen= und Wasser-Bauinspektion, in deren Bezirke sein wesentlicher Wohnort gelegen ist und sofern er in keinem dieser Be- zirke wohnhaft ist, bei der Straßen= und Wasser-Bauinspektion 1 zu Dresden, die An- meldung zur Prüfung als Führer eines Dampf= oder anderen Maschinenschiffes aber in jedem Falle bei der Straßen= und Wasser-Bauinspektion 1 zu Dresden schriftlich oder mündlich zu bewirken und durch geeignete glaubwürdige Zeugnisse, theils a) über seine zeitherige Unbescholtenheit, seinen moralischen Lebenswandel, insbesondere seine Nüchternheit, sowie über die erhaltene Vorbildung und die erlangte Fertig- keit im Schwimmen sich auszuweisen, theils b) darzuthun, daß er mindestens drei Jahre bereits Schiffsdienst auf der Elbe ver- richtet habe. Die Straßen= und Wasser-Bauinspektion hat hierauf wegen Zulassung des Bewerbers zur Prüfung mit dem Elbstromamte ins Vernehmen zu treten, und sofern sich kein Be- denken ergiebt, denselben zur Vornahme der Prüfung auf einen bestimmten Tag schrift- lich vorzuladen. *17. Die Prüfung, welche in den nachstehend unter 1 a und 1b genannten Gegenständen auch schriftlich, im übrigen aber mündlich abzulegen ist, hat sich zu er- strecken auf folgende Gegenstände: 1. Für Segelschiffsführer: a) Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich verständlich auszudrücken. b) Die vier Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen und Dezimalbrüchen. Jc) Kenntniß der deutschen und österreichischen Münzen, Maße und Gewichte. ch Allgemeine Kenntniß des Laufes der Elbe, der Einmündungen schiffbarer Neben- flüsse und Kanäle und der Landesgrenzen an der Elbe. e) Kenntniß der Fahrbahn der ganzen schiffbaren Elbe, insbesondere ihrer Bezeich- nung, Verständniß der Pegelbeobachtungen, Kenntniß der Häfen und der Anlege-, Ein= und Ausschiffungsplätze entlang der Elbe. 1I) Kenntniß der strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Elbe und der bei der Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und Altersversicherung den Schiffsführern obliegenden Pflichten.