— 36 — a#32. Die Schiffs= und Floßführer haben, wenn sie in Nothfällen oder zum Zwecke des Aus= oder Einladens an einer ungewöhnlichen Uferstelle anlegen, der zuständigen Straßen= und Wasser-Bauinspektion dies unverweilt anzuzeigen. Die letztere hat wegen der etwaigen Inanspruchnahme fiskalischen Uferlandes Bestimmung zu treffen, beziehentlich das sonst Nöthige zu veranlassen, und haben die Schiffsführer deren Weisungen nach- zugehen. 633. Die Bestimmungen in § 31 der Polizeiordnung treten innerhalb der säch- sischen Elbstromstrecke für folgende Stromstellen in Geltung, und zwar: 1. bei Wasserständen von weniger als Null am Dresdner Pegel: a) für die Stromkrümmung bei Prossen (Prossener Fuhrt), b) für die Stromstrecke entlang der Pillnitzer Insel, ) für die Stromstrecke von Niedermuschütz bis zum Göhrischfelsen (rauhe Fuhrt), 2. bei allen schiffbaren Wasserständen: a) für die Stromstrecke innerhalb Dresdens vom Ausschiffungsplatze oberhalb der Albertbrücke bis zum Winterhafen unterhalb der Marienbrücke, b) für die Stromstrecke bei Meißen von Niederspaar bis zur Knorre. Innerhalb der Stromstrecken von Schandau bis Rathen, Slbbrigen bis Hosterwitz und . Niederfähre bis zur Knorre unterhalb Meißen ist die Thalschifffahrt mit beladenen Segelschiffen, sobald der Wasserstand weniger beträgt als Null am Dresdner Pegel, bei Nacht verboten. 6a34. Die in § 32 der Polizeiordnung gegebenen Vorschriften haben innerhalb Sachsens Geltung für folgende Stromstrecken: a) vom Elbberg bis zum Altstädter Packhof in Dresden, wegen der Durchfahrt durch die Augustusbrücke, b) vom Altstädter Packhof bis unterhalb der Marienbrücke, wegen der Durchfahrt durch die letztere, c) von Kötzschenbroda bis unterhalb der Niederwarthaer Brücke, wegen der Durchfahrt durch letztere, (1) von Niederfähre bis zur Knorre bei Meißen (Meißner Fuhrt) bei Wasserständen von weniger als Null am Dresdner Pegel, wegen des engen und stark gekrümmten Fahrwassers. # 35. Lootsenzwang, d. h. die für den Fall der Nichtbeachtung unter Strafe gestellte Verpflichtung, sich eines Lootsen zu bedienen, findet innerhalb Sachsens nicht statt, soweit 5 Anlegen am Ufer. (§ 24 der Polizei= ordnung.) Begegnen an schwierigen Stellen. (§ 31 der Polizei- ordnung.) Begegnen bei Stromengen. (§ 32 der Polizei- ordnung.) Lootsen.