— 41 — derart frei bleiben, daß von jedem Platze aus die Aussteigestellen am Vorder- und Hintertheile des Schiffes ohne Schwierigkeit erreicht werden können. Der Schifffahrts- unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Eingang zur Landebrücke durch Vorziehen einer Kette, Stange oder sonstwie im Bedarfsfalle sofort und leicht abgesperrt werden kann. Den Ortsbehörden bleibt vorbehalten, diejenigen Maßnahmen zu treffen beziehent- lich anzuordnen, die erforderlich erscheinen, um denjenigen Gefahren und Unzuträglich- keiten vorzubeugen, welche durch Zudrang der Reisenden zu den Stationsplätzen und Landungsbrücken entstehen können. * 56. Die von den innerhalb Sachsens verkehrenden Personendampfschiffen mit- zuführenden Boote müssen mindestens 16 Personen bequem zu fassen vermögen. & b Befindet sich auf dem Schiffe selbst eine Restauration, so ist ein bestimmtes, von der Ortsbehörde des Sitzes der Unternehmung genehmigtes Verzeichniß der Preise für Speisen und Getränke an einer geeigneten Stelle des Dampfsschiffes auszuhängen. Bei eintretender Dunkelheit sollen die Kajüten gehörig erleuchtet sein. 58,. Der Schiffsführer hat streng darauf zu halten und ist dafür verantwortlich, daß die Ankunft und Abfahrt des Schiffes an jeder Station, wo angehalten wird, durch ein Zeichen mit der Schiffsglocke verkündet und außerdem den Reisenden auch noch durch Ausrufen bekannt gemacht werde, sowie daß das Schiff beim Anhalten an einer Station lange genug liegen bleibe, damit das Ein= und Aussteigen gefahrlos und in Ordnung von statten gehen könne. *59. Auch wenn nur ein einziger Reisender auf einer der im Fahrplaue namhaft gemachten Haupt= und Nebenstationen vorhanden sein oder nur ein Fahrgast auf einer solchen Station abgehen sollte, ist der Führer des Dampfschiffes verpflichtet, anzuhalten und den Betreffenden aufzunehmen oder abzusetzen, sofern dies gefahrlos erfolgen kann. §l 60. Von der Beförderung mittels Dampfschiffes und dem Zutritte zu demselben sind ausgeschlossen: 1. Geisteskranke, dafern sie sich nicht unter geeigneter Aufsicht und genügend sicher- stellender Begleitung befinden, 2. Betrunkene, 3. an gefährlichen, ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheiten leidende Personen. 1894. 6 Beiboote der Personen- Dampsschiffe. (§ 5 der Polizei- ordnung.) Restauration auf dem Schiffe. Be- leuchtung der Kajüten. An= und Ab- fahrt auf den Stationen. Fortsetzung. Ausschließung von der Be- förderung.