— 47 — C. Muster eines Schifferpatents zu Führung von Flößen. Flößerpatent. Vorzeiger dieses N. N. aus in hat sich über seine Kenntnisse und Fähigkeiten zum Betriebe der Holzflößung auf der Elbe dergestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm die Erlaubniß zur Führung jedes auf genanntem Strome gehenden Holzfloßes unter heutigem Tage unbedenklich ertheilt worden ist. Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anvertraute Holzfloß mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden, Unglück oder Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Personen und Gegenständen gerathen könnte, nach allen Kräften und besten Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestimmungen der Elbschifffahrts= und der Additionalacte, sowie die in den einzelnen Staaten geltenden schifffahrts= und strompolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Schifferpatent, gehörig vollzogen und besiegelt, ausgefertigt worden. , den (Name der Behörde.) (L. S.) (Unterschrift.) Abdruck der §§ 22 und 23 der vorstehenden Verordnung vom 9. Jonuar 1894.