Beugniß Name des Schiffseigners oder Schiffsführers (Floßführers) und des von ihm geführten Schiffes. Angabe, unter welchem Datum und von welcher Behörde ihm das Patent er- theilt ist. Tag des Dienstantritts. Inhaber dient als auf die Zeit von gegen einen Lohn von# Tag der Dienstbeendigung. Angabe des Entlassungsgrundes. Eigenhändig mit vollem Namen zu unter- schreibendes Zeugniß des Schiffseigners oder Schiffsführers (Floßführers) über Betragen und Tüchtigkeit des Dienst- manns. Bemerkungen der Polizeibehörde. 1894.— 4 e " Zeugnißb.. E69.