— 50 — Nr. 6. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung von Schneeschutzanlagen an den Bahnlinien Zwickau-Falkenstein und Herlasgrün-Oelsnitz betreffend vom 11. Januar 1894. In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes macht sich an den Bahn- linien Zwickau-Falkenstein und Herlasgrün-Oelsnitz die Herstellung von Schneeschutz- anlagen dringend erforderlich. Da die wegen freihändigen Erwerbs des zu den fraglichen Anlagen erforderlichen Areals mit den betreffenden Grundstücksbesitzern gepflogenen Verhandlungen zu einem Erfolge nicht geführt haben, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet wie folgt: § 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2 1. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die geplanten Schneeschutzanlagen an den Bahnlinien Zwickau-Falkenstein und Herlasgrün- Oelsnitz in Anwendung zu bringen. 6 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlagen zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. f 3.Von den im § 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren Niederplanitz, Rebesgrün, Rodewisch und Auerbach betroffen. Dresden, den 11. Januar 1894. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Gersdorf.