Nr. 7. Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffend; vom 16. Januar 1894. it Allerhöchster Genehmigung wird in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 131), hierdurch bestimmt, daß der Direktor des Meteorologischen Instituts zu Chemnitz zu denjenigen Beamten gehört, mit deren Stellen das erwähnte Befugniß ein und für allemale verbunden ist. Dresden, am 16. Januar 1891. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Paulig. Truck and Berlag der Königl. Hefbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Sohne, Tresden.