— 59 — Westimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. &1. Die nachstehenden Bestimmungen begreifen: 1. Die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs, und des Verkehrs mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung sowie der Versendung von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —, #den Handel mit Sprengstoffen, die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Betriebes von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen, die Lagerung von Sprengstoffen — mit Anusnahme der Lagerung in Niederlagen oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —. d E Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht: a) die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zündungen, h) die für Feuerwafsen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Feuer- waffen, c) Zündschnüre. I. Allgemeine Bestimmungen. 2. Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen: 1. Pulver — Sprengsalpeter, breunbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch aus neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche Bestandtheile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel); 2. folgende Nitroglycerin enthaltende Präparate: a) Dynamitll (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Ge- misch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen), 65) Dynamit II und lII (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen Gemengen), ) Sprenggelatine (ein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, bestehend aus Nitroglycerin, welches durch Nitrozellulose gelatinirt ist, mit oder ohne kohlensauren Alkalien sbeziehungsweise alkalischen Erden] oder neutral reagirenden Salpeterarten), 9 *