— 60 — d) Gelatinedynamit (ein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend aus Nitroglycerin, welches durch Nitrozellulose gelatinirt ist, und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien beziehungsweise alkalischen Erden)), e) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen Stoffen); 3. Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte, nicht gelatinirte), insbesondere Schießbaumwolle und Collodiumwolle, sowie Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagirenden Salpeterarten; 1. folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen Reihe enthalten: à) Sekurit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol oder ähnlichen Stoffen), hh) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphtalin oder Nitrochlorbenzol und Ammoniaksalpeter): 5. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorees:; 6. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe. Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Sprengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von der Landespolizeibehörde gestattet werden. f# 3Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 1. Nitroglycerin als solches und in Lösungen; 2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate: 3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemsche; 4. Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen; 5. Sprengstoffe, welche entweder a) sauer reagiren (mit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und brennbaren Salpeters '/§ 2 Nr. 1|, des Sekurits (/§ 2 Nr. 4a und des Roburits 82 Nr. 4b, oder 0) bei einer Temperatur bis zu — 407 C zur Selbstzersetzung neigen, oder 0) welche enthalten: aa) chlorsaure Salze (mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplätt- chen (§ 2 Nr. 5)), oder