— 70 — Vorschrift über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen) (Sprengstoff-Dersendungsvorschrift.) I. Allgemeine Bestimmungen. Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen ohne militärische Begleitung sind die in Folge des Bundesrathsbeschlusses vom 15. Juni 1893 seitens der einzelnen Bundesregierungen erlassenen Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen (für das Königreich Sachsen bekannt gemacht durch die Verordnung vom 26. Januar 1894, s. o. S. 58), mit der Einschränkung maßgebend, daß die vor- schriftsmäßige Einrichtung, Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den seitens der absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt. Für alle unrer militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen gelten die vorerwähnten Bestimmungen nach Maßgabe der nachstehend zu den einzelnen Paragraphen aufgeführten Zusatzvorschriften. Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie die Zusammensetzung und Stärke des letzteren, bestimmt die Militär= beziehungsweise Marinebehörde. Zu §§ 2 und 3. a) Die Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, und die nach- stehenden Vorschriften kommen nur in Anwendung bei denjenigen Sprengstoffen und Munitionsgegenständen, welche in Ausführung des § 35 Ziffer 7 der Militär-Transport- Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung) vom 1 1. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 23) von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen jeweilig als „zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind, sowie bei allen von der Militär= und Marineverwaltung zu Versuchszwecken bestimmten, noch nicht eingeführten Spreng- stoffen und Munitionsgegenständen; dieselben finden jedoch keine Anwendung bei den- *) Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär- und Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in den Militär-Transportordnungen für Eisenbahnen vom 26. Jannar 1887 (R.-G.-Bl. S. 9) und vom 11. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 23) enthalten.