c) Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls neben den mit Sprengstoffen u. s. w. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten. d) Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können Gruppen von 2 bis 3 Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen nur 10 m Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 50 m Entfernung von einander bleiben. Zu § 15. Die Fuhrwerke müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomotiven mindestens 300 m entfernt bleiben. Bei Wegestrecken, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn und des Weges oder wegen des Verkehrs auf der Bahn der vorstehenden Vorschrift nicht genügt werden kann, ist der Eisenbahnbehörde, der die unmittelbare Betriebsleitung der betreffenden Strecke obliegt, durch die absendende Behörde von dem beabsichtigten Trans- porte Mittheilung zu machen. Die Eisenbahnbehörde hat dann die zur Beseitigung der Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen. Zu § 18. Die Anzeige über eine Sendung, deren weitere Beförderung bedenklich scheint, ist seitens des Führers des Begleitkommandos in Garnisonorten der Kommandantur be- ziehungsweise dem Garnisonältesten und nur an anderen Orten der Polizeibehörde zu erstatten; diese Stellen haben dann das zur gefahrlosen weiteren Behandlung der Sendung Nöthige zu veranlassen. Die Zuziehung eines von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen zu fordern oder die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist die Polizeibehörde nicht befugt. Zu § 19. Bei der Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen von nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht haben von den Vorschriften dieses Abschnittes nur die Zusatz- vorschriften zu §§ 8 und 9 Gültigkeit. III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr. Zu § 21. Die Zusatzvorschriften zu §§ 8, 9, 12 und 13 (Punkt a), 15, 18 und 19 finden auch für den Wasserverkehr Anwendung. 1894. 11