— 77 — &1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts D finden auf die zu Bergwerksbetrieben gehörigen unterirdischen Sprengstofflager, hinsichtlich deren es bei den Bestimmungen der Bergpolizeivorschriften sein Verbleiben hat, keine Anwendung. E. Schlußbestimmungen. 19. Die mit der Verordnung vom 26. Januar 1894 bekannt gemachten Bundes- bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen treten vom 1. April 1894 an in Kraft. §* 20. Unter dem Ausdrucke „Abgabe aus der Fabrik“ in § 24 der Bundesbestimm ungen über den Verkehr mit Sprengstoffen (siehe oben S. 66), ist die Abgabe aus der Fabrikationsstätte zu verstehen. Die in dem erwähnten § 24 vorgeschriebene Angabe der Jahreszahl und Nummer auf Behältern und Patronen kann auch in chiffrirter Form geschehen, welche vor der Anwendung dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen ist. Das Ausverkaufen der nach den bisherigen Vorschriften hergestellten Sprengstoffe ist nur noch bis zum 1. Juli 1894 gestattet. Wer nach diesem Zeitpunkte noch Patronen und Kisten ohne die in § 24 der Bundesbestimmungen vorgeschriebenen Jahreszahlen und Nummern in den Handel bringt, unterliegt den in § 9 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 (R.-G.-Bl. S. 61) und den in § 35 der Bundesbestimmungen angedrohten Strafen. Dresden, den 27. Januar 1894. Die Ministerien der Finanzen, des Innern und des Kriegs. v. Thümmel. v. Metzsch. v. d. Planitz. Gebhardt.