& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die obenerwähnten Schneeschutzanlagen in Anwendung zu bringen. & 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erlänterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. & B. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur Colmnitz betroffen. Dresden, den 1. Februar 1894. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Edelmann. Nr. 15. Verordnung, die Sicherung des Betriebes auf den Nebeneisenbahnen betreffend; vom 13. Februar 1894. — Im Anschluß an die Bestimmungen in § 44 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Verordnung vom 16. November 1892 — G. u. V.-Bl. S. 423 —) wird im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes sowie des Straßenverkehres hierdurch Folgendes verordnet: Die Führer von Dampfpflügen, Dampfstraßenwalzen, Dampfdreschmaschinen, Loko- mobilen sowie überhaupt von allen solchen Fahrzeugen, welche infolge ihrer Bauart oder ihrer Ladung ein ungewöhnliches Geräusch verursachen und dadurch dem Geschirr- führer die rechtzeitige und zuverlässige Wahrnehmung der von den Zügen ausgehenden Pfeifen= und Glockensignale erschweren, haben in angemessener Entfernung von unbewachten Bahnübergängen kurze Zeit anzuhalten und die Fahrt über den Uebergang erst dann fortzusetzen, wenn keinerlei Anzeichen das Herannahen eines Zuges oder einer Lokomotive ankündigen. 1894. 12