— 85 ßischerseits erfolgte Ratifikation unterm 16. dieses Monats ausgewechselt worden ist, wird dieser Staatsvertrag hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. Dresden, den 22. Februar 1894. Minifterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. v. Seydewitz. v. Welck. Staatsvertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung wegen Aufhebung des Kirchen- und Schulverbandes der Königlich Preußischen Gemeinde sammt Gutsbezirk Bunitz, Kreis Delitzsch, mit der Königlich Sächsischen Kirchen- und Schulgemeinde Thallwitz, Amtshauptmannschaft Grimma. Behufs Aufhebung der vorberegten Verbindung ist durch die von den beiden hohen Staatsregierungen beauftragten Kommissarien, und zwar sächsischerseits den Geheimen Regierungsrath Dr. Karl Heinrich Moritz Wäntig zu Dreeden, preußischerseits den Königlichen Landrath Wilhelm von Rauchhaupt zu Delitzsch vorbehältlich der landesherrlichen Genehmigung folgender Staatsvertrag abgeschlossen worden: Artikel 1. Der bisherige Kirchen= und Schulverband der preußischen Ortschaft Bunitz mit der sächsischen Kirchen= und Schulgemeinde Thallwitz hört vom 1. April 1893 ab auf. Artikel 2. Alle auf diesem Verbande beruhenden Rechte und Pflichten der Bewohner von Bunitz gegenüber der Kirchen= und Schulgemeinde Thallwitz, den Kirchen= und Schul- beamten sowie den Kirchen= und Schulinstituten daselbst werden mit dem gedachten Zeitpunkte aufgehoben.